


















Ob eine Kündigung wirksam ist, hängt von formalen Anforderungen (z.B. Schriftform, richtige Frist) und inhaltlichen Gründen ab (betriebs-, verhaltens- oder personenbedingt). Viele Kündigungen sind angreifbar, etwa wenn Kündigungsfristen falsch berechnet wurden, soziale Kriterien nicht beachtet wurden oder besonderer Kündigungsschutz (z.B. Schwangerschaft, Schwerbehinderung) besteht.
Für eine Kündigungsschutzklage gilt in der Regel eine Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitnehmer. Wird diese Dreiwochenfrist verpasst, gilt die Kündigung meist als wirksam, selbst wenn sie inhaltlich fehlerhaft wäre; nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Klagezulassung möglich.
Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich, wenn formale Fehler vorliegen, die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist oder besonderer Kündigungsschutz besteht. Ziel ist entweder die Rückkehr in den Job oder – in der Praxis sehr häufig – ein Vergleich mit Abfindung oder besseren Beendigungsbedingungen (z.B. Zeugnis, Enddatum).
Typisch ist ein Ablauf in mehreren Schritten: Erstberatung und Prüfung der Kündigung, Einreichung der Klage innerhalb der Dreiwochenfrist, anschließend Gütetermin beim Arbeitsgericht und ggf. später Kammertermin mit Beweisaufnahme. Viele Verfahren enden schon im Gütetermin durch einen Vergleich, etwa mit Abfindung, sodass es gar nicht zu einem langen Prozess kommt.
Die Kosten hängen vom sogenannten Streitwert (meist mehrere Monatsgehälter) und vom Verfahrensverlauf ab; daraus berechnen sich Gerichts- und Anwaltsgebühren. In der ersten Instanz trägt jede Seite in der Regel ihre Anwaltskosten selbst, es gibt aber Möglichkeiten wie Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe bei geringem Einkommen.